Funktionsweise
So funktioniert Erbbaurecht
Grundsätzlich hat in Deutschland der Eigentümer eines Gebäudes auch Eigentumsrechte an dem Grundstück unter diesem Gebäude (bei Eigentumswohnungen/Teileigentum anteilig). Durch das so genannte Erbbaurecht lässt sich das Eigentum an einem Grundstück jedoch vom Eigentum an den hierauf stehenden Gebäuden auch trennen: Der Eigentümer des Grundstücks räumt dann als so genannter Erbbaurecht-Geber dem Erbbaurecht-Nehmer die Nutzung seines Grundstücks gegen Zahlung eines Erbbauzinses für einen theoretisch unbegrenzten Zeitraum ein - in der Praxis durch beliebig oft verlängerbare Verträge, die meist über 99 Jahre laufen. Errichtet oder erwirbt der Erbbaurecht-Nehmer Gebäude auf dem Erbbaugrundstück, so stehen ihm als alleinigem Eigentümer dieser Gebäude etwa dann auch Mietennahmen daraus zu. Zudem kann er das Erbbaurecht als so genanntes grundstücksgleiches Recht weiterverkaufen, beleihen, vererben oder auch verschenken. Gleiches ist auch dem Erbbaurecht-Geber als Eigentümer des Grundstücks möglich.
Grundsätzlich ist eine solche Aufspaltung auf allen Grundstücken möglich, ganz gleich also, ob die Gebäude auf dem Grundstück privat oder gewerblich genutzt werden. In der Praxis ist eine Wohn-Bebauung der häufigste Fall. Zudem kann das Erbbaurecht zeitlich vor oder nach Bebauung auf ein Grundstück bestellt werden. Erfolgt die Bestellung auf einem bereits bebauten Grundstück, wird der Erbbaurecht-Nehmer dann Eigentümer der aufstehenden Gebäude. Entsprechend ist in diesem Fall für die Gebäude ein Kaufpreis an den Erbbaurecht-Geber zu entrichten.
Die rechtlichen Grundlagen des Erbbaurechts können Sie hier nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/index.html.




